Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Nachstehende Bedingungen gelten für alle von uns angenommenen und ausgeführten Aufträge, etwaige abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind, wobei geänderte Punkte die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berühren.


1. Angebote und Abschlüsse

Sämtliche Angebote sind freibleibend. Verkäufe, auch solche, die durch unsere Vertreter getätigt werden, sowie sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend. Bei Streckengeschäften müssen wir uns überdies auch noch werksseitige Annahme vorbehalten, wobei der Auftraggeber bis zur Entschließung des Werkes gebunden bleibt. Wir sind berechtigt, offensichtliche Irrtümer, Auslassungen, Schreib- und Rechenfehler jederzeit zu berichtigen.


2. Preisfestsetzung

Die Preise verstehen sich zu dem am Tage des Auftragseinganges oder im Falle der Werksunterbringung am Tage des dortigen Einganges gültigen Notierungen. Bereits vorher angegebene Preise binden uns nicht. Nach erfolgter Preisfestsetzung eintretende Erhöhungen, die sich auf den Kaufgegenstand oder die zu seiner Herstellung erforderlichen Rohstoffe sowie auf Versand und sonstige Abgaben beziehen, gehen stets zu Lasten des Käufers.


3. Lieferzeit

Die Lieferzeit ist stets unverbindlich. Bei Überschreitung der von uns angegebenen Lieferzeit hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vornahme eines Deckungskaufes oder auf Vertragsstrafen; ebenso ist der Rücktritt vom Vertrag für ihn ausgeschlossen


Ereignisse höherer Gewalt, die uns oder unseren Lieferanten die Lieferung erschweren, unmöglich oder nur unter Verlust möglich machen, berechtigen uns, die Abschlüsse für die Zeit der Behinderung hinauszuschieben oder ihre Erfüllung ganz oder teilweise aufzuheben, ohne daß dem Käufer ein Anspruch auf Lieferung oder auf Schadenersatz wegen Verspätung zusteht.


4. Abnahme

Die Lieferung erfolgt nur dann nach besonderen Gütevorschriften, wenn sie bei der Bestellung vereinbart sind. Eine Prüfung oder Besichtigung der Waren findet auf dem Lager nach vorher bei uns bzw. beim Werk eingeholter Zustimmung statt und schließt spätere Mängelrügen aus. Die bei der Abnahme entstehenden Kosten trägt der Käufer. Wird auf Abnahme ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet, so gilt die Ware mit dem Versand als vorschriftsmäßig geliefert und endgültig abgenommen.


Rücksendung oder Umtausch ist nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig, bei besonders angefertigten Waren oder bei Rohren,

die in fixen Längen geliefert werden, ist eine Rücksendung

oder ein Umtausch in jedem Falle ausgeschlossen.


5. Beanstandungen

sind, sofern keine vorherige Abnahme am Lager bzw. im Werk erfolgte, nur dann zulässig, wenn sie innerhalb acht Tagen nach Ankunft der Sendung am Bestimmungsort bei uns eingehen; sie sind unzulässig, wenn die Ware sich nicht mehr am Bestimmungsort oder im Zustand der Auslieferung befindet.


In Mengen, Maßen und Formen müssen wir uns die handelsüblichen Spielräume vorbehalten. Kleine Abweichungen in Maß und Ausführung, kleine an sich unschädliche Fehler, wie Rißchen, Flugrost u. dgl. sind oft unvermeidlich und berechtigen daher nicht zu Beanstandungen. Bei Blechen richten wir uns in bezug auf Abweichungen vom Maß oder rechnungsmäßigem Gewicht nach den Normaldimensions-Tabellen des Österr. Normen-Ausschusses bzw. der Lieferwerke. Bei rechtzeitigen von uns anerkannten Beanstandungen sind wir nur verpflichtet, die unbearbeitete mangelhafte Ware zurückzunehmen und nach unserer Wahl den entsprechenden Kaufpreis zu vergüten oder aber Ersatz zu liefern. Alle anderen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche auf Vornahme eines Deckungskaufes oder auf Rücktritt vom Vertrage sind ausgeschlossen.


6. Versand

Die Waren reisen ab Werk oder ab unseren Lagern für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn die Preise frei Bestimmungsort gelten. Sind bei Bestellungen keine besonderen Weisungen für den Versand gegeben oder vorbehalten, so wird der Versand nach bestem Ermessen ohne Verantwortung für billigste oder schnellste Verfrachtung bewirkt. Verspätete Verfügung oder Verkehrssperre berechtigen uns versandbereite Waren sofort zu berechnen, auf Gefahr und Kosten des Käufers im Freien zu lagern oder einem Spediteur zu übergeben, dadurch ist unsere Lieferpflicht erfüllt.


Versicherungen und bahnamtliche Abwaage veranlassen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.


Als Stichtag für die Rechnungslegung und den Lauf der Zahlungsfrist gilt das Datum des Absendetages bzw. der Meldung der Bereitstellung. Für die Berechnung gelten die am Verladeort ermittelten Mengen, Maße und Gewichte.


7. Verpackung

wird, soweit sie erforderlich ist, zum Selbstkostenpreis berechnet und nur zurückgenommen, wenn dies vorher vereinbart ist.


8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung unser alleiniges Eigentum. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt entgegengenommen und gelten bis zu ihrer gänzlichen Einlösung nicht als endgültige Bezahlung. Solange die Ware nicht bezahlt ist, haben wir jederzeit das Recht unter Rücktritt vom Vertrage dieselbe wieder zurückzufordern.


Der Käufer verpflichtet sich, bis zur Bezahlung unserer Rechnungsbeträge sämtliche gelieferte Ware ob roh, bearbeitet oder zu einer anderen Sache umgebildet, als unser Eigentum zu betrachten, sie ausreichend zu versichern und für uns zu verwahren.


Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer verpflichtet, uns jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung durch Dritte sofort mitzuteilen, ferner uns jederzeit Auskunft zu geben über den Verbleib der gelieferten Ware.


Bei allfälliger Weiterveräußerung sind uns vom Käufer Namen und Anschrift der Erwerber sowie die Höhe und Fälligkeit seiner Forderung anzugeben, wobei diese schon jetzt bis zur Höhe des an uns aushaftenden Kaufpreises als abgetreten gilt.


9. Zahlung

Im allgemeinen sind unsere Rechnungen ohne irgendwelchen Abzug kostenfrei zu begleichen. Wurde Wechselzahlung zugestanden, muß der gestempelte Wechsel längstens acht Tage vor dem Rechnungsfälligkeitstage in unserem Besitz sein. Bei Wechselzahlung werden die vereinbarten Diskontzinsen und lnkassospesen berechnet. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes der österreichischen Nationalbank zuzüglich 5% zu berechnen. Falls der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder falls in seinen Vermögensverhältnissen eine Änderung eintritt, durch die unsere Ansprüche gefährdet erscheinen sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen, einschließlich der noch nicht fälligen, sofort geltend zu machen: in solchen Fällen steht uns auch das Recht zu, vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten oder Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen zu verlangen.


10. Erfüllungsort

Als Erfüllungsort gilt für beide Teile bei Lieferungen ab Werk der Ort des Lieferwerkes, bei Lieferungen ab unseren Lagern der Ort des Lagers.


Erfüllungsort für die Zahlungen ist der auf der Rechnung angeführte Ort.


11. Gerichtsstand

Als Erfüllungsort gilt der Standort der Firma. Als Gerichtsstand wird für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Graz vereinbart.


Für Verträge mit Nichtkaufleuten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.